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Zuständigkeit

Sachlich ist das Landgericht sowohl als erstinstanzliches Gericht wie auch als Berufungs- und Beschwerdeinstanz für Zivil- und Strafsachen zuständig.

 

Am Landgericht Rottweil wurden im Bereich der erstinstanzlich tätigen Zivilkammern folgende Kammerzuständigkeiten nach § 348 Abs.1 ZPO eingerichtet:

  • 1. Kammer: § 348 Abs.1 S.2 a) , 2i)  und 2j): somit Streitigkeiten über Veröffentlichungen in verschiedenen Medien,  Streitigkeiten aus dem Bereich des Urheber- und Verlagsrechts und aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie;
  • 2. Kammer: § 348 Abs.1 S.2b) ,2c) und 2e): somit Streitigkeiten in Bank- und Finanzgeschäften, in Bau- und Architektensachen und Arzt- und Tierarzthaftungssachen
  • 3. Kammer: § 348 Abs.1 S.2b), 2c), 2d) und 2h): somit Streitigkeiten in Bank- und Finanzgeschäften, in Bau- und Architektensachen, in Anwalts- Notars- und Steuerberatungshaftungssachen und  bei Versicherungsvertragsverhältnissen
  • 4. Kammer: § 348 Abs.1 2f) mit der Maßgabe, dass nur Streitigkeiten nach § 95 Abs.1 Nr.2 - 6 GVG, also bei verschiedenen Handelssachen

 

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